FG München - Urteil vom 01.03.2006
10 K 473/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ;

Betriebsaufspaltung: Teilwertabschreibung auf Beteiligung an Betriebskapitalgesellschaft nach verdeckter Einlage (Verlustübernahme)

FG München, Urteil vom 01.03.2006 - Aktenzeichen 10 K 473/06

DRsp Nr. 2006/20855

Betriebsaufspaltung: Teilwertabschreibung auf Beteiligung an Betriebskapitalgesellschaft nach verdeckter Einlage (Verlustübernahme)

1. Die Verlustübernahme im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bei der Betriebs-GmbH führt als verdeckte Einlagen zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung an der Betriebs-GmbH, die auf dem Beteiligungskonto im Besitzunternehmen zu aktivieren sind. 2. Für die Bestimmung des Teilwertes einer Beteiligung an der Betriebsgesellschaft ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Aufwendungen, die ein Kaufmann für den Erwerb einer Beteiligung macht, im Zeitpunkt der Anschaffung dem Teilwert entsprechen. 3. Eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung setzt voraus, dass entweder die Anschaffung als Fehlmaßnahme anzusehen ist oder aber die Wiederbeschaffungskosten nach dem Erwerb der Beteiligung gesunken sind, weil sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens vermindert hat. 4. Für die Bewertung der Beteiligung an der Betriebsgesellschaft ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen anzustellen (BFH-Urteil vom 06.11.2003, IV R 10/01)

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Teilwertabschreibung zu berücksichtigen ist.

I.

Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.