FG Bremen - Urteil vom 27.04.2006
1 K 204/05
Normen:
EStG (2002) § 3c Abs. 2 § 3 Nr. 40 § 20 Abs. 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1234

Betriebsaufspaltung; unentgeltliche Überlassung des Betriebsgrundstücks an die Betriebsgesellschaft; wegen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens nur hälftiger Abzug von Betriebsausgaben im Besitzunternehmen

FG Bremen, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 1 K 204/05

DRsp Nr. 2006/20619

Betriebsaufspaltung; unentgeltliche Überlassung des Betriebsgrundstücks an die Betriebsgesellschaft; wegen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens nur hälftiger Abzug von Betriebsausgaben im Besitzunternehmen

Spricht der Besitzunternehmer und Alleingesellschafter der Betriebs-GmbH angesichts der wirtschaftlichen Situation der Betriebsgesellschaft einen Pachtverzicht hinsichtlich des im Rahmen der Betriebsaufspaltung überlassenen Grundstücks aus, so ändert sich die wirtschaftliche Veranlassung der Grundstücksaufwendungen dergestalt, dass sie nicht mehr der Erzielung von Pachteinnahmen, sondern von dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Gewinnausschüttungen oder Erlösen aus Anteilsveräußerungen zu dienen bestimmt sind. Folglich sind die im Zusammenhang mit dem Grundstück angefallenen Betriebsausgaben des Besitzunternehmers danach gemäß § 3c Abs. 2 EStG nur noch zur Hälfte als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Normenkette:

EStG (2002) § 3c Abs. 2 § 3 Nr. 40 § 20 Abs. 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr Betriebsausgaben der Klägerin aus ihrem Gewerbebetrieb in voller Höhe oder nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind.