FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.03.2006
12 K 22/05
Normen:
EStG § 15 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 790

Betriebsaufspaltung; Verpachtung eines Gewerbebetriebs; Liquidation einer Personengesellschaft; Erbengemeinschaft als Gesellschafterin einer Liquidationsgesellschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 12 K 22/05

DRsp Nr. 2008/6344

Betriebsaufspaltung; Verpachtung eines Gewerbebetriebs; Liquidation einer Personengesellschaft; Erbengemeinschaft als Gesellschafterin einer Liquidationsgesellschaft

1. Gibt der Steuerpflichtige keine Erklärung ab, einen verpachteten Gewerbebetrieb aufgeben zu wollen, besteht der Gewerbebetrieb fort, sofern der Pächter diesen im Wesentlichen fortsetzt und alle wesentlichen Grundlagen des Betriebes verpachtet werden. 2. Wird nur das Betriebsgrundstück verpachtet, ist dies nur dann eine Betriebsverpachtung, wenn das Grundstück allein wesentliche Betriebsgrundlage ist. 3. Bei Einzelhandelsunternehmen, die sich in zentraler Lage einer Fußgängerzone befinden, bilden die gewerblich genutzten Räume den wesentlichen Betriebsgegenstand, der dem Handelsgeschäft das Gepräge gibt. 4. Durch einen Räumungsverkauf kommt es zu keiner Zwangsbetriebsaufgabe, wenn das Betriebsgrundstück weiter als wesentliche Betriebsgrundlage zur Verfügung steht und Einrichtungsgegenstände ohne größeren Aufwand wiederbeschafft werden können. 5. Ist eine Erbengemeinschaft Gesellschafterin einer Liquidationsgesellschaft, kann ein Betriebsgrundstück seine Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen behalten.

Normenkette:

EStG § 15 ;

Tatbestand: