FG Saarland - Urteil vom 13.09.2005
1 K 62/01
Normen:
EStG § 15 § 20 ; FGO § 41 ;

Betriebsaufspaltung; wesentliche Betriebsgrundlage; nahe Angehörige; Darlehen; Feststellungsklage; Einkommensteuer 1995, 1998 und Feststellung

FG Saarland, Urteil vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 1 K 62/01

DRsp Nr. 2005/18574

Betriebsaufspaltung; wesentliche Betriebsgrundlage; nahe Angehörige; Darlehen; Feststellungsklage; Einkommensteuer 1995, 1998 und Feststellung

1. Wenn sich die Qualifizierung von Mietzahlungen einer GmbH an ihren Gesellschafter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (statt als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) auf die Höhe der Einkommensteuer nicht auswirkt, kann die Berechtigung der Annahme einer Betriebsaufspaltung gerichtlich im Zuge einer Feststellungsklage überprüft werden. 2. Räumlichkeiten zum Betrieb eines Friseurgeschäftes sind wesentliche Betriebsgrundlagen des Unternehmens i.S.d. Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung. 3. Zinsen für ein unter nahen Angehörigen gewährtes Darlehen sind steuerlich nicht anzuerkennen, wenn nicht eindeutig geklärt werden kann, ob der Darlehensbetrag aus dem Vermögen des Darlehensgebers stammt und ob er an diesen zurückgezahlt worden ist.

Normenkette:

EStG § 15 § 20 ; FGO § 41 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der "H GmbH" (GmbH). Die GmbH ging am 1. Juli 1994 aus der Umwandlung des bisher als Einzelunternehmen geführten Friseurgeschäfts des Klägers hervor, das dieser seit 1989 an derselben Adresse (S, S-straße) in gemieteten Geschäftsräumen betrieb.