BFH - Beschluss vom 18.08.2005
IV B 167/04
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 3 ; FGO § 69 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2169
BFH/NV 2005, 2086
BFHE 210, 210
BStBl II 2006, 158
DB 2005, 2114
DStR 2005, 1642
GmbHR 2005, 1504
NZG 2005, 1024
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 17.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 89/04

Betriebsaufspaltung: Zweifel an der Anwendbarkeit der Änderungsvorschrift des § 174 Abs. 3 AO 1977 bei nachträglicher Beachtung von Einstimmigkeitsabreden seitens der Finanzverwaltung

BFH, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen IV B 167/04

DRsp Nr. 2005/15083

Betriebsaufspaltung: Zweifel an der Anwendbarkeit der Änderungsvorschrift des § 174 Abs. 3 AO 1977 bei nachträglicher Beachtung von Einstimmigkeitsabreden seitens der Finanzverwaltung

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 174 Abs. 3 AO 1977 die Rechtsgrundlage dafür bietet, bestandskräftige Steuerbescheide in der Weise zu ändern, dass ein Entnahmegewinn steuerlich berücksichtigt wird, den das FA seinerzeit wegen Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung zur Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden bei der Betriebsaufspaltung nicht erfasst hat (Bedenken gegen die Richtigkeit der im BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2002, BStBl I 2002, 1028, unter V.1. vertretenen Auffassung).«

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 3 ; FGO § 69 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine GbR. Bei ihrer Gründung wurde vereinbart, dass Beschlüsse einstimmig zu fassen seien. Seit 1991 vermietete die GbR an die Fa. F-GmbH (GmbH) ein Grundstück, das diese betrieblich nutzte. Die Gesellschafter der Antragstellerin waren bis zum 1. Oktober 1995 zugleich unmittelbar oder jedenfalls mittelbar auch an der GmbH beteiligt. So waren die BF und OF mit Anteilen von je 22 v.H. Gesellschafter der Antragstellerin. Zugleich waren sie an der F-KG (KG) beteiligt, die wiederum 44 v.H. der Anteile an der GmbH hielt. Die Beteiligung an der KG gaben die Brüder zum 1. Oktober 1995 auf.