FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.04.2004
12 K 252/00
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ; DBA-Schweiz Art. 4 Abs. 1 Art. 5 Abs. 4 Art. 7 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2 ; AO § 12 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1470
EFG 2004, 1384
IStR 2005, 172

Betriebsaufspaltung zwischen einem Einzelunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz und inländischen GmbH s; Begründung einer Betriebsstätte i.S. des DBA-Schweiz durch inländische GmbH s als Pächter sowie durch Prokuristen; Gewerbesteuermessbetrag 1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 12 K 252/00

DRsp Nr. 2004/10777

Betriebsaufspaltung zwischen einem Einzelunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz und inländischen GmbH' s; Begründung einer Betriebsstätte i.S. des DBA-Schweiz durch inländische GmbH' s als Pächter sowie durch Prokuristen; Gewerbesteuermessbetrag 1997

Ein in der Schweiz ansässiger Einzelunternehmer und Alleingesellschafter von inländischen GmbH's, an die er wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet, unterhält auch ohne eigene inländische Geschäftsräume eine Betriebsstätte im Inland - und erzielt durch die Verpachtung gewerbesteuerpflichtige Einkünfte als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung-, wenn die GmH's den Verpächter bei seinen Verpächteraufgaben unterstützen (hier: u.a. durch Vornahme werterhöhender Investitionen, Großreparaturen zu Lasten des Verpächters sowie durch Miterledigung der Buchhaltung des Besitzunternehmens), wenn zudem ein im Inland bestellter, einzelzeichnungsberechtigter Prokurist die Aufgaben des Verpachtungsbetriebs wahrnimmt und somit in Form der GmbH's und des Prokuristen mehrere "abhängige Vertreter" i.S. von Art. 5 Abs. 4 DBA-Schweiz bestellt sind.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ; DBA-Schweiz Art. 4 Abs. 1 Art. 5 Abs. 4 Art. 7 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2 ; AO § 12 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewerbesteuerpflicht des Klägers.