FG Nürnberg - Urteil vom 23.06.2004
V 204/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Betriebsausgabeabzug bei Benutzung eines Kfz

FG Nürnberg, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen V 204/02

DRsp Nr. 2004/14016

Betriebsausgabeabzug bei Benutzung eines Kfz

Die Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und § 4 Abs. 5 Nr. 6 S. 3 EStG können dazu führen, dass der Wert der Nutzungsentnahmen die Kfz-Aufwendungen übersteigt und die entstandenen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.Der Steuerpflichtige kann dieser Typisierung nur entgehen, wenn er den tatsächlichen Sachverhalt durch Führung eines Fahrtenbuches nachweist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt eine Zahnarztpraxis (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG). Zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung: 43 km) ist er mit seinem Betriebs-PKW an 270 Tagen gefahren. Die Kfz-Kosten sind mit 21.816,30 DM ermittelt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. In der gesonderten Gewinnfeststellung vom 27.02.2001 sind Kfz-Kosten nicht berücksichtigt.

Der am 27.03.2001 eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzamt (FA) erhöhte in der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2002 - bekannt gegeben mit einfachem Brief - den Gewinn nach Verböserungshinweis (aus anderen Gründen). Die Kfz-Kosten dürften den Gewinn nicht mindern, dies zeige folgende Berechnung:

DM

DM

Kfz-Kosten insgesamt: 21.816,30

nicht abzugsfähige

Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG :

Listenpreis: 130.000

DM x 0,03 % x 43 x 12: 20.124,00

./. 270

Tage x 43 km x 0,70 DM: 8.127,00

11.997,00

abzugsfähige