Der Kläger betreibt eine Zahnarztpraxis (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG). Zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung: 43 km) ist er mit seinem Betriebs-PKW an 270 Tagen gefahren. Die Kfz-Kosten sind mit 21.816,30 DM ermittelt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. In der gesonderten Gewinnfeststellung vom 27.02.2001 sind Kfz-Kosten nicht berücksichtigt.
Der am 27.03.2001 eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzamt (FA) erhöhte in der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2002 - bekannt gegeben mit einfachem Brief - den Gewinn nach Verböserungshinweis (aus anderen Gründen). Die Kfz-Kosten dürften den Gewinn nicht mindern, dies zeige folgende Berechnung:
DM
DM
Kfz-Kosten insgesamt: 21.816,30
nicht abzugsfähige
Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG :
Listenpreis: 130.000
DM x 0,03 % x 43 x 12: 20.124,00
./. 270
Tage x 43 km x 0,70 DM: 8.127,00
11.997,00
abzugsfähige
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