BFH - Beschluss vom 27.03.2007
I B 125/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5, 7 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1305
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 503/03

Betriebsausgaben: Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG

BFH, Beschluss vom 27.03.2007 - Aktenzeichen I B 125/06

DRsp Nr. 2007/10073

Betriebsausgaben: Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG

Es ergibt sich bereits aus der Gesetzesformulierung in § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG, dass die Beachtung der besonderen Aufzeichnungspflichten materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsausgaben ist. Dieses Problem ist daher nicht klärungsbedürftig und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5, 7 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Frage, ob das in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltene Gebot, Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen, auch dann gilt, wenn die betriebliche Veranlassung feststeht und das in § 4 Abs. 5 EStG enthaltene Abzugsverbot nicht eingreift.