FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.02.2000
3 K 2136/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; KStG § 8 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 3;

Betriebsausgaben bei einem Betrieb gewerblicher Art

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.2000 - Aktenzeichen 3 K 2136/97

DRsp Nr. 2001/2487

Betriebsausgaben bei einem Betrieb gewerblicher Art

Zahlungen an einen Dritten für dessen Tätigkeit stellen dann keine Betriebsausgaben dar, wenn die betriebliche Veranlassung nicht hinreichend dargelegt worden ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; KStG § 8 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt.

Die Klägerin - eine Gebietskörperschaft - unterhält als Betrieb gewerblicher Art. die ..., die gemäß § 92 Abs. 1 Gemeindeordnung - GemO - als Eigenbetrieb geführt wird. Der Zweck des Eigenbetriebes besteht darin, den Kurgästen und sonstigen Personen die jeweils vorhandenen Kur- und Badeeinrichtungen sowie den Campingplatz der Stadt ... einschließlich der erforderlichen Dienstleistungen nach Maßgabe besonderer Benutzungsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Der Eigenbetrieb kann alle diesen Betriebszweck fördernden und wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben. Die Werkleitung wird im Wege der Betriebsführung durch die ... wahrgenommen.

Die ... betreibt einen Bade- und Campingbetrieb auf eigenem und gepachtetem Gelände, wobei ein Hallenbad (Thermalbad), zwei Schwimm- und ein Kinderplanschbecken zur Verfügung stehen. Das Thermalbad war während des gesamten Jahres 1993 zwecks Attraktivierung und Erweiterung geschlossen.