Die Beteiligten streiten über die Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben gemäß § 160 Abgabenordnung (AO).
Gegenstand der Klägerin ist der Verkauf von gebrauchten Kraftwagen.
Die ursprünglichen Steuerbescheide für 1991 und 1992 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und den Gewerbesteuermessbetrag standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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