FG Düsseldorf - Urteil vom 18.02.2004
13 K 4740/00 G
Normen:
AO § 160 Abs. 1 Satz 1 ;

Betriebsausgaben; Empfängerbenennung; Zumutbarkeit; Putzarbeiten; Stuckarbeiten; Subunternehmen; Domizilgesellschaft; Freizügigkeit; Dienstleistungsverkehr - Benennung des Zahlungsempfängers bei Einschaltung eines britischen Subunternehmens

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 13 K 4740/00 G

DRsp Nr. 2004/7673

Betriebsausgaben; Empfängerbenennung; Zumutbarkeit; Putzarbeiten; Stuckarbeiten; Subunternehmen; Domizilgesellschaft; Freizügigkeit; Dienstleistungsverkehr - Benennung des Zahlungsempfängers bei Einschaltung eines britischen Subunternehmens

1. Im Falle der Einschaltung britischer Subunternehmen der Rechtsform Ltd. in die Ausführung von Putz- und Stuckarbeiten ist das Verlangen der Finanzbehörde nach Benennung des tatsächlichen Zahlungsempfängers unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit des Dienstleistungsverkehrs unverhältnismäßig, wenn für den Steuerpflichtigen nach den Gepflogenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ebenso wenig Anlass besteht, sich über die Identität seines Geschäftspartners zu vergewissern, wie im Rechtsverkehr mit einer fachkompetent und zuverlässig auftretenden inländischen GmbH. 2. Bei Vorlage von Handelsregisterauszügen, Bescheinigungen deutscher Handwerkskammern und Krankenversicherungsnachweisen sowie telefonischer Erreichbarkeit des Vertragspartners besteht aus Sicht des Steuerpflichtigen kein Anlass zu weiteren Nachforschungen in Bezug auf das mögliche Auftreten einer Domizilgesellschaft.

Normenkette:

AO § 160 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

I.