FG Niedersachsen - Urteil vom 05.04.2005
11 K 718/00
Normen:
EStG § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1671

Betriebsausgaben; Unterstützungskasse; Rückdeckungsversicherung - Betriebsausgabenabzug von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse und Bedeutung des Beleihungsverbots

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 11 K 718/00

DRsp Nr. 2005/10230

Betriebsausgaben; Unterstützungskasse; Rückdeckungsversicherung - Betriebsausgabenabzug von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse und Bedeutung des Beleihungsverbots

1. Zuwendungen an eine Unterstützungskasse können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von einem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden. 2. Die zunächst noch fehlende Rechtsfähigkeit der Unterstützungskasse steht dem Betriebsausgabenabzug gem. § 4d EStG nicht entgegen. 3. Die Voraussetzungen für einen Betriebsausgabenabzug beim Trägerunternehmen liegen nicht vor, wenn die Unterstützungskasse die ihr zustehenden Rechte aus der Rückdeckungsversicherung beleiht oder abtritt bzw. Vorauszahlungen der Versicherung in Anspruch nimmt. 4. Durch die ab 1992 geltende Neuregelung des § 4d Abs. 1 EStG ist der Betriebsausgabenabzug auch dann ausgeschlossen, wenn die Versorgungsansprüche der Leistungsanwärter auf andere Weise sichergestellt sind. Insbesondere ist nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 4 EStG 1992 der Abzug ausgeschlossen, wenn die Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehens dienen.

Normenkette:

EStG § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c ;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse als Betriebsausgaben.