FG Düsseldorf - Beschluss vom 03.08.2012
1 V 1652/12 A (E)
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; FGO § 69;

Betriebsausgabenabzug aus Scheinrechnungen - Schätzung der Aufwendungen für Schwarzeinkäufe im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2012 - Aktenzeichen 1 V 1652/12 A (E)

DRsp Nr. 2013/7303

Betriebsausgabenabzug aus Scheinrechnungen – Schätzung der Aufwendungen für Schwarzeinkäufe im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

Scheinrechnungen, denen keine tatsächliche Leistung des Rechnungsausstellers zugrunde liegt, rechtfertigen mangels betrieblicher Veranlassung der Aufwendung keinen Betriebsausgabenabzug. Führt eine vollständige Kürzung des Betriebsausgabenabzugs um die in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Beträge zu einer bei summarischer Prüfung kaum plausiblen Diskrepanz zwischen dem Wareneinkauf des Stpfl. und seinem Warenverkauf, die für bei Dritten getätigte Schwarzeinkäufe spricht, kann für Aussetzungszwecke davon ausgegangen werden, dass der Stpfl.in Höhe der Hälfte der Rechnungsbeträge tatsächlich Waren eingekauft hat.

Tenor

Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 vom 20.07.2011 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung in der Weise ausgesetzt, dass für Aussetzungszwecke – unter entsprechender Anpassung der Gewerbesteuerrückstellungen - weitere Betriebsausgaben in Höhe von i. H. v. 180.928.- € (2007) und 211.901.- € (2008) berücksichtigt werden. Die Berechnung der auszusetzenden Beträge wird dem Antragsgegner übertragen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.