FG Bremen - Urteil vom 11.02.2016
1 K 47/15 (5)
Normen:
AO § 164 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR
DStRE 2016, 964

Betriebsausgabenabzug einer Schadenersatzzahlung an eine Schwestergesellschaft im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung

FG Bremen, Urteil vom 11.02.2016 - Aktenzeichen 1 K 47/15 (5)

DRsp Nr. 2016/5895

Betriebsausgabenabzug einer Schadenersatzzahlung an eine Schwestergesellschaft im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist der Betriebsausgabenabzug einer Schadenersatzzahlung an eine Schwestergesellschaft.

Die Klägerin wurde mit Kommanditgesellschaftsvertrag vom ... gegründet. Persönlich haftende Gesellschafterin war die ... (B-GmbH), Kommanditisten waren Herr ... (T) und Frau ... (D) jeweils mit einer Kommanditeinlage zu ... EUR.

Der Gegenstand des Unternehmens ist in § 2 des Vertrages bestimmt:

"Gegenstand des Unternehmens ist die Projektierung, die Errichtung und der Verkauf der Wohnanlage ,... in ..., ...'. Eigene Bautätigkeiten sind nicht Gegenstand des Unternehmens."

§ 7 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin lauten:

"(1) Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist die Komplementärin allein berechtigt und verpflichtet.

(2) Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin sind für Rechtsgeschäfte zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Gesellschaft kann allgemein Befreiung von § 181 BGB erteilen."