FG Düsseldorf - Urteil vom 21.10.2014
13 K 1554/12 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3; AO § 42; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1; § 743 Abs. 2; § 1353 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 643

Betriebsausgabenabzug für Raumkosten - Drittaufwand für Schuldzinsen bei Miteigentum am Grundstück - Hälftige Zurechnung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft - Übertragbarkeit des für Ehegattenfälle geltenden Zuwendungsgedankens - Vertragliche Übernahme der Zinsen - Anerkennung eines Mietverhältnisses über den ideellen Anteil betrieblich genutzter Räume zwischen Miteigentümern

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 13 K 1554/12 E

DRsp Nr. 2015/3977

Betriebsausgabenabzug für Raumkosten – Drittaufwand für Schuldzinsen bei Miteigentum am Grundstück – Hälftige Zurechnung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft – Übertragbarkeit des für Ehegattenfälle geltenden Zuwendungsgedankens – Vertragliche Übernahme der Zinsen – Anerkennung eines Mietverhältnisses über den ideellen Anteil betrieblich genutzter Räume zwischen Miteigentümern

Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann die auf ein von ihm allein genutztes Arbeitszimmer in einem im Miteigentum beider Partner stehenden Gebäude entfallenden anteiligen Schuldzinsen auch dann nur zur Hälfte als Betriebsausgaben abziehen, wenn die Schuldzinsen aus den gesamtschuldnerisch aufgenommenen Finanzierungsdarlehen allein von ihm getragen wurden. Anderes kann nur gelten, wenn der nutzende Miteigentümer in ausdrücklicher Absprache mit dem anderen Miteigentümer die laufenden Aufwendungen übernimmt. Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats vom 23.8.1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) zur Zurechnung laufender grundstücksorientierter Aufwendungen bei Grundstücksmiteigentum von Ehegatten (Zuwendungsgedanke) können auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden.