FG Niedersachsen - Urteil vom 14.02.2013
6 K 107/11
Normen:
EStG § 3c; EStG § 3 Nr. 1a; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2013, 1622
DB 2013, 2180
DStR 2013, 8
DStRE 2014, 214

Betriebsausgabenabzug für Versicherungsprämien für Betriebsunterbrechungsversicherung

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2013 - Aktenzeichen 6 K 107/11

DRsp Nr. 2013/16114

Betriebsausgabenabzug für Versicherungsprämien für Betriebsunterbrechungsversicherung

Zum Begriff der vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Die BFH-Rechtsprechung zur Absicherung von allgemeinen Krankheitsrisiken für Einzelunternehmer oder Personengesellschaften kann auf Betriebsunterbrechungsversicherungen einer GmbH nicht übertragen werden. Die von einer GmbH gezahlten Versicherungsprämien für eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Geschäftsführer abdecken soll, stellen Betriebsausgaben dar.

Normenkette:

EStG § 3c; EStG § 3 Nr. 1a; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt (FA) zutreffend die von der Klägerin für eine Honorarausfallschutzversicherung / Betriebsunterbrechungsversicherung gezahlten Beiträge für die Jahre 2003, 2004 und 2005 i.H.v. jeweils 3.100,68 Euro als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) berücksichtigt hat oder ob diese Beitragszahlungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin, eine GmbH, erstellt Gutachten und Zertifizierungsarbeiten u.a. für Großunternehmen im In- und Ausland. An der Klägerin sind A und B jeweils zu 50 % als Gesellschafterinnen beteiligt. Die Gesellschafterinnen sind jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerinnen der Klägerin.