FG Köln - Urteil vom 01.03.2012
10 K 2448/10
Normen:
EStG § 4d Abs 1 Satz 1 Buchst d; AO § 42; EStG § 4d Abs 1 Satz 1 Buchst c Satz 2;

Betriebsausgabenabzug, Gestaltungsmissbrauch

FG Köln, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen 10 K 2448/10

DRsp Nr. 2013/3557

Betriebsausgabenabzug, Gestaltungsmissbrauch

Wird die Pensionsverpflichtung einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer auf eine Unterstützungskasse übertragen, die Pensionsverpflichtung dann von einer anderen Unterstützungskasse übernommen und zahlt die Kapitalgesellschaft hierfür einen Einmalbetrag an die übernehmende Unterstützungskasse, kommt bei fehlenden sachlichen Gründen für diese Vorgehensweise ein Betriebsausgabenabzug nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Buchst. d EStG wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO nicht in Betracht. Vielmehr scheidet ein Betriebsausgabenabzug wegen Einmalzahlung i.S.v. § 4d Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Satz 2 EStG aus.

Normenkette:

EStG § 4d Abs 1 Satz 1 Buchst d; AO § 42; EStG § 4d Abs 1 Satz 1 Buchst c Satz 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bzw. in welcher Höhe die Klägerin Zuwendungen an eine Unterstützungskasse als Betriebsausgaben abziehen darf.

Die Klägerin ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft.

Für die Jahre 2004 bis 2006 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer unter anderem fest (wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.5 des BP-Berichts vom 30. Januar 2009 Bezug genommen):