BFH - Urteil vom 16.11.2005
X R 48/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 5 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 534
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1915/00

Betriebsausgabenabzug: Vermögensverluste durch Diebstahl/Untreue

BFH, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen X R 48/03

DRsp Nr. 2006/1448

Betriebsausgabenabzug: Vermögensverluste durch Diebstahl/Untreue

1. Auch Wertabgaben, die den Stpfl. unfreiwillig treffen, sog. "Zwangsaufwendungen", können Betriebsausgaben sein. Hierzu rechnen auch durch Straftaten verursachte Geld- bzw. Vermögensverluste.2. Vermögensverluste z. B. durch Diebstahl oder Untreue unterliegen nur dann dem Betriebsausgabenabzug, wenn objektiv einwandfrei feststeht, dass das auslösende Moment für die infrage stehende Minderung des Betriebsvermögens im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt. Zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung bedarf es eines objektiven, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 5 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres im Juni 1994 verstorbenen Vaters (V). Im Frühjahr des Streitjahres 1991 entschloss sich der im Jahr 1906 geborene V, seinen als Einzelunternehmen geführten Gewerbebetrieb unentgeltlich an seinen Sohn (S) zu übergeben. Nach dem Übergabevertrag vom 6. März 1991 sollte die Übergabe des Betriebes zum 1. August 1991 stattfinden. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelung: