FG Köln - Urteil vom 10.05.2000
15 K 2639/94
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; BGB § 1047 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 985

Betriebsausgabenabzug von Patronatslasten

FG Köln, Urteil vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 15 K 2639/94

DRsp Nr. 2001/1934

Betriebsausgabenabzug von Patronatslasten

Aufwendungen aus einer auf dem Grundbesitz ruhenden Patronatslast - Kirchenbaulast - eines forstwirtschaftlichen Betriebs stellen - mit Ausnahme von Ablösezahlungen - Betriebsausgaben des Be-triebs dar. Die Pflicht zur Instandhaltung einer Pfarrkirche stellt eine ordentliche Last i. S. des § 1047 BGB dar, mit der Folge, daß der Nießbraucher der Liegenschaft diese zu tragen hat und als Betriebsausgaben geltend machen kann.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; BGB § 1047 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Kläger Aufwendungen für eine sogenannte Kirchenbaulast als Betriebsausgaben in Abzug bringen können.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren zu jeweils 50 v.H. Gesellschafter einer Ehegattenbetriebsgemeinschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) waren. Die GbR unterhielt zwei forstwirtschaftliche Betriebe. Die Einkünfte hieraus wurden bei abweichendem Wirtschaftjahr vom 01.07. bis 30.06. einheitlich und gesondert festgestellt.