FG München - Urteil vom 20.10.2004
1 K 4769/02
Normen:
EStG (1997) § 4 Abs. 4 § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 422

Betriebsausgabenabzug von Zinsen aus langfristigen Verbindlichkeiten; Zweikontenmodell; Überziehungskredit und langfristiges Darlehen im Rahmen eines Zweikontenmodells

FG München, Urteil vom 20.10.2004 - Aktenzeichen 1 K 4769/02

DRsp Nr. 2005/682

Betriebsausgabenabzug von Zinsen aus langfristigen Verbindlichkeiten; Zweikontenmodell; Überziehungskredit und langfristiges Darlehen im Rahmen eines Zweikontenmodells

1. Entnimmt ein Gesellschafter einer Freiberufler-GbR den Kaufpreis einer für seine eigenen Wohnzwecke bestimmten Immobilie dem betrieblichen Einnahmekonto, und werden in zeitlichem Zusammenhang hiermit langfristige, der Gesellschaft steuerlich zuzurechnende und an diesem Grundstück dinglich besicherte Darlehen aufgenommen und dem betrieblichen Ausgabenkonto gutgeschrieben, so sind die für die Darlehen zu zahlenden Zinsen Betriebsausgaben der Gesellschaft. Da bereits die hinsichtlich des Einnahmenkontos angefallenen Überziehungszinsen als Privatentnahmen des Gesellschafters verbucht wurden, ist für die Annahme kein Raum, die Darlehen hätten der Finanzierung der Immobilie gedient. 2. Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, die dem Betriebsausgabenkonto gutgebrachten Darlehensmittel hätten den infolge der Privatentnahme auf dem Betriebseinnahmenkonto lastenden Überziehungskredit abgelöst.

Normenkette:

EStG (1997) § 4 Abs. 4 § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Abzug von Zinsen aus langfristigen Verbindlichkeiten als Betriebsausgaben.