FG Niedersachsen - Urteil vom 31.05.2007
11 K 719/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;

Betriebsausgabenabzug; Zinszahlungen; Darlehensverträge; Minderjährige Kinder - Betriebsausgabenabzug: Zinszahlungen aus Darlehensverträgen mit minderjährigen Kindern

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 11 K 719/05

DRsp Nr. 2008/21244

Betriebsausgabenabzug; Zinszahlungen; Darlehensverträge; Minderjährige Kinder - Betriebsausgabenabzug: Zinszahlungen aus Darlehensverträgen mit minderjährigen Kindern

1. Ein Rechtsbehelf, der der äußeren Form nach von einer atypisch stillen Gesellschaft stammt, ist als von den Gesellschaftern eingelegt auszulegen. 2. Zu den Anforderungen für die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen. 3. Lassen die Vertragsparteien zivilrechtliche Formerfordernisse unbeachtet, spricht das gegen die Ernsthaftigkeit der getroffenen Vereinbarung. Das gilt erst recht, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften - insbesondere bei klarer Zivilrechtslage - angelastet werden kann. 4. Wird ein Formfehler zeitnah nach seiner Aufdeckung behoben und entsprechen Verträge zwischen Eltern und Kindern inhaltlich dem unter Fremden Üblichen und werden die Verträge auch über Jahre hinweg vereinbarungsgemäß durchgeführt, so spricht das für einen ernsthaften Bindungswillen der Beteiligten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen, die der Kläger zu 2) mit seinen minderjährigen Kindern ohne Einschaltung eines Ergänzungspflegers abgeschlossen hat.