FG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.2009
17 K 1039/08 F
Normen:
EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 52 Abs. 1 Satz 1; EStG § 52 Abs. 8 a; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 393

Betriebsausgabenabzugsverbot für Schuldzinsen zur Finanzierung des Erwerbs von Schachtelbeteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften; Halbeinkünfteverfahren; Rückwirkung

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 17 K 1039/08 F

DRsp Nr. 2010/1216

Betriebsausgabenabzugsverbot für Schuldzinsen zur Finanzierung des Erwerbs von Schachtelbeteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften; Halbeinkünfteverfahren; Rückwirkung

1. Im Veranlagungszeitraum 2000 aufgewandte Anschaffungskosten für Aktien des Umlaufvermögens sind im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung auch dann in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Verkaufserlös für die Weiterveräußerung der Aktien im Jahr 2001 unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens zur Hälfte steuerfrei bleibt. 2. Für ein rückwirkendes hälftiges Abzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 EStG i. d. F. des StSenkG in Veranlagungszeiträumen vor der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens fehlt eine gesetzliche Grundlage. 3. Bei der Auslegung der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 8 a EStG i. d. F. des StSenkG ist das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot zu beachten. 4. Die Anwendung des § 3 c EStG a. F. kommt nur in Betracht, wenn in demselben Veranlagungszeitraum steuerfreie oder zur Hälfte steuerfreie Einnahmen zufließen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 52 Abs. 1 Satz 1; EStG § 52 Abs. 8 a; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand: