LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.02.2020
1 Sa 120/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1655 e/18

Betriebsbedingte Kündigung wegen BetriebsstilllegungKeine soziale Auswahl bei BetriebsstilllegungMassenentlassungsanzeige per Telefax

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.02.2020 - Aktenzeichen 1 Sa 120/19

DRsp Nr. 2021/8706

Betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung Keine soziale Auswahl bei Betriebsstilllegung Massenentlassungsanzeige per Telefax

1. Die Stilllegung des gesamten Betriebs durch den Arbeitgeber gehört gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können. Dies gilt auch schon für den Zeitpunkt einer beabsichtigten Betriebsstilllegung, wenn die Prognose zeigt, dass die geplante Maßnahme bis zum Ablauf der Kündigungsfrist durchgeführt sein wird. 2. Wenn im Fall einer Betriebsstilllegung sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt wird, bedarf es keiner sozialen Auswahl. Für das Gebot der sozialen Auswahl des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG besteht keine Anwendungsmöglichkeit. 3. Die Übersendung der Anzeige über geplante Entlassungen an die Bundesagentur für Arbeit durch Telefax wahrt die Schriftform des § 17 Abs. 1 KSchG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 02.05.2019 - 3 Ca 1655 e/18 -wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

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