FG Düsseldorf - Urteil vom 26.02.2010
13 K 3950/06 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; BGB § 488;

Betriebseinnahmen bei Einnahme-Überschussrechner; Abgrenzung von Darlehen und Vorschuss in Dreipersonenverhältnissen; Betriebseinnahmen; Einnahme-Überschussrechner; Darlehen; Vorschuss; Dreipersonenverhältnisse; Kreditierung; GEMA-Zahlungen; Musikverlagsvertrag

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 13 K 3950/06 E

DRsp Nr. 2010/20778

Betriebseinnahmen bei Einnahme-Überschussrechner; Abgrenzung von Darlehen und Vorschuss in Dreipersonenverhältnissen; Betriebseinnahmen; Einnahme-Überschussrechner; Darlehen; Vorschuss; Dreipersonenverhältnisse; Kreditierung; GEMA-Zahlungen; Musikverlagsvertrag

1. Unter einem - bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG mit Zufluss gewinnwirksamen - Vorschuss ist eine Vorauszahlung auf eine noch zu bewirkende Leistung zu verstehen, mit der - im Unterschied zu einem Darlehen - keine von dem zugrunde liegenden Geschäft unabhängige Schuld begründet wird. 2. Für die - auch steuerrechtlich zu beachtende - zivilrechtliche Abgrenzung des Darlehensvertrag von anderen, ggf. atypisch ausgestalteten Vertragstypen kommt es nicht entscheidend auf den Wortlaut, sondern maßgeblich auf den Sinn der Parteivereinbarung, ihren Geschäftszweck und die Umstände des Vertragsschlusses an. 3. Der Annahme eines Darlehens steht nicht entgegen, wenn die Parteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit eine Tilgung allein im Wege der Aufrechnung vereinbaren.