BFH - Beschluß vom 20.01.1999
IV B 99/98
Normen:
EStG §§ 14 16 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1073

Betriebsfortführung trotz Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen

BFH, Beschluß vom 20.01.1999 - Aktenzeichen IV B 99/98

DRsp Nr. 1999/5805

Betriebsfortführung trotz Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die höchstrichterliche Rspr. geklärt, dass eine Zerschlagung des Betriebs respektive Zwangsaufgabe nicht vorliegt, wenn der Landwirt die Selbstbewirtschaftung der eigenen Nutzflächen aufgibt und sie an andere Landwirte verpachtet, das lebende und tote Inventar verkauft, aber die Hofgebäude für andere Zwecke genutzt werden. Der Betrieb besteht dann als sog. Verpachtungsbetrieb mit der Folge fort, dass alle WG BV bleiben und zwar einschl. der verpachteten. 2. Die Annahme einer Betriebsaufgabe im Fall der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs setzt eine unmissverständliche Erklärung des Stpfl. gegenüber dem FA voraus.

Normenkette:

EStG §§ 14 16 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer sind Ehegatten und waren im Streitjahr 1992 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt worden. Sie betrieben teils auf eigenen, teils auf gepachteten Flächen einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Einkünfte wurden nach Durchschnittssätzen ermittelt.