I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb bis Ende 1986 ein Einzelunternehmen (Herstellung von Nahrungsmittelgeräten). Zum 1. Januar 1987 wurde das Einzelunternehmen in die neugegründete H-OHG (OHG) eingebracht, an der neben dem Kläger und seiner Ehefrau, der (Revisions-)Klägerin, deren beide Söhne zu je 25 % beteiligt wurden. In der Eröffnungsbilanz der OHG zum 1. Januar 1987 wurden alle Aktiva und Passiva des Einzelunternehmens unter Aufdeckung der stillen Reserven mit dem Teilwert angesetzt, so daß in der Person des Klägers ein entsprechender Einbringungsgewinn entstand.
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