BFH - Urteil vom 10.03.1999
XI R 22/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 ; UmwStG 1977 § 24 Abs. 3 ; BGB § 812 Abs. 1, § 951 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1475
BFH/NV 1999, 1406
BFHE 188, 304
BStBl II 1999, 523
DB 1999, 1430
DStR 1999, 1104
DStZ 1999, 659
NZM 1999, 821
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1998, 1628),

Betriebsgebäude auf Ehegattengrundstück

BFH, Urteil vom 10.03.1999 - Aktenzeichen XI R 22/98

DRsp Nr. 1999/8758

Betriebsgebäude auf Ehegattengrundstück

»Errichtet ein Ehegatte auf dem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Grundstück auf seine Kosten ein betrieblich genutztes Gebäude, so ist die ihm zustehende unentgeltliche Nutzungsbefugnis am Gebäudeanteil des anderen Ehegatten "wie ein materielles Wirtschaftsgut" zu behandeln (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281). Endet die Nutzungsbefugnis durch Entnahme oder Einbringung, so wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert der Ausgleichsforderung gegenüber dem Eigentümer und dem Restbuchwert des Nutzungsrechts Gewinn realisiert.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 ; UmwStG 1977 § 24 Abs. 3 ; BGB § 812 Abs. 1, § 951 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb bis Ende 1986 ein Einzelunternehmen (Herstellung von Nahrungsmittelgeräten). Zum 1. Januar 1987 wurde das Einzelunternehmen in die neugegründete H-OHG (OHG) eingebracht, an der neben dem Kläger und seiner Ehefrau, der (Revisions-)Klägerin, deren beide Söhne zu je 25 % beteiligt wurden. In der Eröffnungsbilanz der OHG zum 1. Januar 1987 wurden alle Aktiva und Passiva des Einzelunternehmens unter Aufdeckung der stillen Reserven mit dem Teilwert angesetzt, so daß in der Person des Klägers ein entsprechender Einbringungsgewinn entstand.