FG Niedersachsen, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 85/00
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des immateriellen Wirtschaftsguts Vertreterrecht; Abgrenzung zum Geschäftswert oder Firmenwert im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG
BFH, Urteil vom 12.07.2007 - Aktenzeichen X R 5/05
DRsp Nr. 2007/17484
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des immateriellen Wirtschaftsguts "Vertreterrecht"; Abgrenzung zum Geschäftswert oder Firmenwert im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG
»Auf das von einem Handelsvertreter entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut "Vertreterrecht" (Ablösung des dem Vorgänger-Vertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn) findet die zwingende typisierende Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts keine Anwendung (Fortführung des Senatsurteils vom 18. Januar 1989 X R 10/86, BFHE 156, 110, BStBl II 1989, 549). Die auf das Vertreterrecht vorzunehmende AfA bemisst sich nach der im Schätzungswege für den konkreten Einzelfall zu bestimmenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.«