I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb am 4. Januar 1994 ein unbebautes Grundstück. Das damals zuständige Finanzamt H nahm daraufhin mit Bescheid vom 7. Juni 1994 eine Zurechnungsfortschreibung gegenüber der Klägerin auf den 1. Januar 1994 vor; die Feststellungen zum Einheitswert (1 700 DM), zur Grundstücksart (unbebautes Grundstück) sowie zur Vermögensart (Grundvermögen) änderte das FA H nicht.
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