Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in den Streitjahren 2006 bis 2009 Betriebsinhaber des Gewerbebetriebs "Interneterotikdienstleistungen" und ihm deshalb der Gewinn aus diesem Gewerbebetrieb jeweils zuzurechnen war.
Anfang der 2000er Jahre wurde von dem Zeugen Z, dem Sohn des Klägers, ein Gewerbetrieb "Interneterotikdienstleistungen" gegründet. Dieser richtete Erotikseiten im Internet ein, auf denen zunächst nur Fotos von wenig bekleideten Damen, später auch Darbietungen der Darstellerinnen in Showrooms gezeigt wurden. Die Darstellerinnen übten ihre Tätigkeit in der Regel bei sich zu Hause mit einer Webcam aus. Die erforderliche Hard- und Softwareausstattung sowie die Einbindung erfolgten durch die Unterstützung eines Computerdienstleisters. Die Vermarktung sowie die Abrechnung wurden von verschiedenen Internetplattformen als Drittanbieter vorgenommen. Nach Berechnung der anteiligen Umsätze überwies die jeweilige Internetplattform den entsprechenden Betrag auf ein Konto des Zeugen Z.
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