FG Niedersachsen - Urteil vom 21.02.2012
13 K 210/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2013, 1045
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 1356

Betriebsprüferin: regelmäßige Arbeitsstätte

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.02.2012 - Aktenzeichen 13 K 210/11

DRsp Nr. 2013/13735

Betriebsprüferin: regelmäßige Arbeitsstätte

Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Allein der Umstand, dass ein ArbN den Betriebssitz oder sonstige Einrichtungen des ArbG mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, reicht für sich betrachtet nicht (mehr) aus, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen. Fahrten einer Betriebsprüferin zu ihrer Dienststelle beim Finanzamt für Groß-Bp sind als Dienstreisen zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Fahrten einer Betriebsprüferin zu ihrer Dienststelle beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Dienstreisen zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 2007 im Außendienst als Betriebsprüferin des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung in A tätig. Sie wohnt in B und verfügt dort über einen genehmigten mobilen Arbeitsplatz. Bis zum 31. Januar 2007 war sie im Finanzamt C tätig.