BFH - Beschluss vom 28.04.2004
VII B 198/03
Normen:
AO § 194 § 200 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1216
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 72/99

Betriebsprüfung bei Kreditinstitut; Auskunftsersuchen

BFH, Beschluss vom 28.04.2004 - Aktenzeichen VII B 198/03

DRsp Nr. 2004/11941

Betriebsprüfung bei Kreditinstitut; Auskunftsersuchen

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass zwischen einer Ap und der Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse Dritter ein sachlicher Zusammenhang in der Weise bestehen muss, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers liegenden Tätigkeit ein Anlass auftaucht, solche Feststellungen zu treffen. Fehlt es daran, handelt der Prüfer außerhalb der ihm durch den Prüfungsauftrag verliehenen Befugnisse. Das gilt auch für Mitwirkungsverlangen, die darauf gerichtet sind, unabhängig von einer konkreten Prüfungstätigkeit ausschließlich die steuerlichen Verhältnisse Dritter festzustellen. Derartige Mitwirkungsverlangen sind rechtswidrig.2. Ob sich ein bestimmtes Mitwirkungsverlangen in diesen vom Recht gezogenen Grenzen hält, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die einer Überprüfung durch den BFH im Wege der Grundsatzrevision nicht zugänglich ist.

Normenkette:

AO § 194 § 200 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: