Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. März 2017 (
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. September 2016 über den Betrag von Euro 3.910,58 brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von Euro 170,10 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von Euro 940,68 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 20 Hundertstel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die Beklagte 80 Hundertstel.
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