BFH - Beschluss vom 01.03.2004
X B 151/02
Normen:
AO § 12 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 951
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 661/99

Betriebsstätte bei Bezirksschornsteinfegermeister

BFH, Beschluss vom 01.03.2004 - Aktenzeichen X B 151/02

DRsp Nr. 2004/5935

Betriebsstätte bei Bezirksschornsteinfegermeister

Betrieblich genutzte Räumlichkeiten, die nur einen Teil der Wohnung bilden, können nicht als Betriebsstätte bzw. nicht als Ausgangs- oder Endpunkt der Fahrt zu einer anderen Betriebsstätte angesehen werden. Demgemäß unterliegen die Fahrten eines selbstständigen Schornsteinfegermeisters zwischen dem von ihm bewohnten EFH und seinem Kehrbezirk dem begrenzten BA-Abzug grds. auch dann, wenn sich im EFH gewerblich genutzte Räume befinden bzw. wenn die betrieblich genutzten Räume auf zwei Seiten an das Wohnhaus angebaut sind.

Normenkette:

AO § 12 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt.