FG Sachsen - Urteil vom 22.01.2014
8 K 1006/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Betriebsstätte des Entleihers ist nicht regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers

FG Sachsen, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 8 K 1006/10

DRsp Nr. 2014/4595

Betriebsstätte des Entleihers ist nicht regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers

1. Die Betriebsstätte des Entleihers, an der ein Leiharbeitnehmer zum Einsatz kommt, ist auch dann nicht die regelmäßige Arbeitsstätte des Leiharbeitnehmers, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher auf die Dauer des Einsatzes bei dem konkreten Entleiher befristet ist. 2. Verpflegungsmehraufwendungen sind nicht als Werbungskosten absetzbar – auch wenn der Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit nicht beim Entleiher liegt – wenn der Leiharbeitnehmer dort bereits länger als drei Monate tätig ist.

Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20.05.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2010 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Einnahmen in Höhe von 17.741 Euro und Werbungskosten in Höhe von 4.615 Euro zugrunde gelegt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Tatbestand