FG Niedersachsen - Urteil vom 12.07.2007
11 K 306/04
Normen:
AO § 189 ; GewStG § 29 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1804

Betriebsstätte; Gewerbeanmeldung; Gewerbesteuermessbetrag: Zerlegungssperre - Antrag auf Beteiligung an der Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags nicht betriebsstättenbezogen

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 11 K 306/04

DRsp Nr. 2007/18707

Betriebsstätte; Gewerbeanmeldung; Gewerbesteuermessbetrag: Zerlegungssperre - Antrag auf Beteiligung an der Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags nicht betriebsstättenbezogen

1. Die von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmende Änderung einer Zerlegung unterbleibt, wenn ein Jahr vergangen ist, seit dem der Steuermessbescheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, der übergangene Steuerberechtigte hat die Änderung der Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt. 2. Die Übersendung von Durchschriften von Gewerbeanmeldungen stellt keinen Antrag i. S. des § 189 AO dar. 3. Der rechtzeitig gestellte Antrag nach § 189 Satz 3 AO wahrt die Frist hinsichtlich des gesamten Anspruchs des übergangenen Steuerberechtigten, solange ununterbrochen eine Betriebsstätte auf dem Gemeindegebiet steht. 4. Die "Zerlegungssperre" des § 189 Satz 3 AO greift auch dann nicht ein, wenn anstelle der von der Gemeinde in ihrem Antrag an das FA auf Beteiligung an dem Gewerbesteuermessbetrag erwähnten Betriebsstätte in den Streitjahren nur noch eine andere Betriebsstätte unterhalten wird.

Normenkette:

AO § 189 ; GewStG § 29 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Antrag auf Beteiligung an der Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags betriebsstättenbezogen ist.