Die Beteiligten streiten um die Frage der Abgrenzung zwischen häuslichem Arbeitszimmer und Betriebstätte.
Der Kläger erzielt als Handelsvertreter gewerbliche Einkünfte.
Das Finanzamt stellte für die Jahre 1997 bis 1999 den Gewinn abweichend von den Erklärungen fest; die Bescheide ergingen teilweise vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.
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