FG Hessen - Urteil vom 07.07.2005
13 K 3854/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 325

Betriebsstätte; Häusliches Arbeitszimmer; Abgrenzung - Abgrenzung zwischen häuslichem Arbeitszimmer und Betriebsstätte

FG Hessen, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 13 K 3854/04

DRsp Nr. 2005/21268

Betriebsstätte; Häusliches Arbeitszimmer; Abgrenzung - Abgrenzung zwischen häuslichem Arbeitszimmer und Betriebsstätte

1. Vom Steuerpflichtigen selbstgenutzte Büro- oder Praxisräume, die einen Teil seiner Wohnung bilden, dadurch in seine private Sphäre eingebunden und so der Kontrollmöglichkeit der Finanzbehörde entzogen sind, fallen in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG. 2. Eine Einbindung eines Büro oder Praxisraums in die private Sphäre liegt auch dann vor, wenn sich der betrieblich genutzte Raum getrennt von den Privaträumen auf einer anderen Etage des Hauses befindet, auf der jedoch noch ein Kinderzimmer genutzt wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage der Abgrenzung zwischen häuslichem Arbeitszimmer und Betriebstätte.

Der Kläger erzielt als Handelsvertreter gewerbliche Einkünfte.

Das Finanzamt stellte für die Jahre 1997 bis 1999 den Gewinn abweichend von den Erklärungen fest; die Bescheide ergingen teilweise vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.