FG München - Beschluss vom 22.07.2008
6 V 554/08
Normen:
DBA ESP Art. 5 Abs. 1 ; OECDMustAbk Art. 5 ;

Betriebsstätte in Spanien

FG München, Beschluss vom 22.07.2008 - Aktenzeichen 6 V 554/08

DRsp Nr. 2008/21228

Betriebsstätte in Spanien

1. Verluste aus einer spanischen Betriebsstätte können bei der deutschen Besteuerung nicht berücksichtigt werden. 2. Für die Annahme einer Betriebsstätte ist nicht erforderlich, dass eine feste Einrichtung dauernd benutzt wird. Sie muss jedoch auch während der Abwesenheit des Steuerpflichtigen diesem für seine Tätigkeit ständig zur Verfügung stehen. Das ist nicht der Fall, wenn die Geschäftseinrichtung während der Abwesenheit des selbständig oder gewerblich Tätigen der gewerblichen oder freien Tätigkeit eines anderen Unternehmers zuzuordnen ist.

Normenkette:

DBA ESP Art. 5 Abs. 1 ; OECDMustAbk Art. 5 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (6 K 4442/07), inwieweit sich Reisekosten bei der Antragstellerin auswirken.

Ein außergerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bezüglich Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2001 und 2002 wurde abgelehnt. Bezüglich der Aussetzungszinsen wurde weder Rechtsmittel (Einspruch oder Sprungklage) noch ein außergerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,