FG Niedersachsen - Urteil vom 19.06.2001
15 K 794/98
Normen:
DBA-Luxemburg Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 a Buchst. aa ; GG Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
EFG 2002, 281

Betriebsstätte; Luxemburg; Doppelbesteuerungsabkommen; DBA; Telefonkabel - Verlegung von Telefonkabeln und Einrichtung von Hausanschlüssen in Luxemburg für dortige Telefongesellschaft als Luxemburger Betriebsstätte

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 15 K 794/98

DRsp Nr. 2002/2141

Betriebsstätte; Luxemburg; Doppelbesteuerungsabkommen; DBA; Telefonkabel - Verlegung von Telefonkabeln und Einrichtung von Hausanschlüssen in Luxemburg für dortige Telefongesellschaft als Luxemburger Betriebsstätte

1. Ob ein deutscher Steuerpflichtiger in Luxemburg eine Betriebsstätte unterhalten hat, ist ausschließlich nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Luxemburg zu beurteilen. 2. Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Der Begriff der Betriebsstätte ist in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Luxemburg abkommensrechtlich definiert. 3. Verlegt ein Steuerpflichtiger ununterbrochen für mehrere Jahre in Luxemburg für die dortige Telefongesellschaft aufgrund mehrerer Aufträge Kabel und erstellt Hausanschlüsse, unterhält er in Luxemburg eine Betriebsstätte.

Normenkette:

DBA-Luxemburg Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 a Buchst. aa ; GG Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und in welchem Umfang Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb in den Jahren 1991 - 1993 und 1995 der deutschen Einkommensteuer unterfallen.