BFH - Urteil vom 14.07.2004
I R 106/03
Normen:
AO § 12 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 154
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen I 4/01

Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO

BFH, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen I R 106/03

DRsp Nr. 2004/19176

Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO

1. Zum Begriff der Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO.2. Die zur Begründung einer Betriebsstätte erforderliche Verfügungsmacht setzt nicht das Recht oder die Möglichkeit zur alleinigen Nutzung der betreffenden Einrichtung voraus.3. Räume in der Privatwohnung eines ArbN sind daher regelmäßig keine Betriebsstätte des ArbG.

Normenkette:

AO § 12 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bzw. eine mit ihr verschmolzene Gesellschaft in den Streitjahren (1993 und 1998) in Deutschland über eine Betriebsstätte verfügten.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA. Sie wurde im Jahr 1997 mit der S-Co. verschmolzen. Die S-Co., ebenfalls eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft, hatte mit der US-Armee im Jahr 1993 einen bis 1995 befristeten Vertrag über den Betrieb und die Wartung eines Kampf-Simulationssystems geschlossen. Die Laufzeit des Vertrags wurde später bis zum Jahr 1999 und sodann erneut über das Jahr 2000 hinaus verlängert.