LAG Köln - Urteil vom 11.03.2022
10 Sa 746/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 146/21

Betriebsstilllegung als dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchGBeabsichtigte Betriebsstilllegung als Kündigungsgrund

LAG Köln, Urteil vom 11.03.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 746/21

DRsp Nr. 2022/13445

Betriebsstilllegung als dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG Beabsichtigte Betriebsstilllegung als Kündigungsgrund

1. Die Stilllegung eines Betriebs durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG. Betriebsstilllegung bedeutet die Auflösung der durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft. Die wirtschaftliche Betätigung muss mit der ernsten Absicht eingestellt werden, die Verfolgung der bisherigen Betriebszwecke dauerhaft nicht weiterzuverfolgen. 2. Eine Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss geplant hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen. Die für die Betriebsstilllegung geplanten Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen haben.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.06.2021 - 16 Ca 146/21 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand