I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.03.2019 -
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
III. Die Revision wird für die Klägerin hinsichtlich des im Tatbestand des angefochtenen Urteils unter 6. aufgeführten Klageantrages zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, einen Betriebsübergang und Nachteilsausgleichsausgleichsansprüche.
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