ArbG Frankfurt/Main, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 822/18
Betriebsteilübergang i.S.d. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGBÖrtlich zuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchGUnionsrechtskonforme Auslegung des Betriebsbegriffs in § 24 Abs. 2 KSchGMassenentlassungsanzeige bei unzuständiger BehördeParallelentscheidung zu LAG Frankfurt am Main 17 Sa 1528/18 v. 23.09.2019
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.09.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 1571/18
DRsp Nr. 2023/4040
Betriebsteilübergang i.S.d. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGBÖrtlich zuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige nach § 17KSchGUnionsrechtskonforme Auslegung des Betriebsbegriffs in § 24 Abs. 2KSchGMassenentlassungsanzeige bei unzuständiger BehördeParallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 17 Sa 1528/18 v. 23.09.2019
1. Zu den Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB (der Richtlinie 2001/23/EG) bei einem Luftfahrtunternehmen.2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der in der Richtlinie 98/59/EG ("MERL") nicht definierte Begriff „Betrieb“ ein unionsrechtlicher Begriff. Da die Station in Frankfurt am Main einen Betrieb iSd. MERL bildete, war nicht die Agentur für Arbeit in Berlin, sondern in Frankfurt am Main für die Erstattung der Massenentlassung zuständig.3. Der in § 24 Abs. 2KSchG geregelte besondere Betriebsbegriff für den Luftverkehr verrmag den vom Europäischen Gerichtshof definierten Begriff des Betriebes iSd. MERL nicht einzuschränken. § 24 Abs. 2KSchG ist unionsrechtskonform auszulegen, sofern die Norm dem Betriebsbegriff der MERL entgegensteht.4. Die Erstattung der Massenentlassungsanzeige bei der unzuständigen Behörde hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.5. Führendes Verfahren , Parallelentscheidungen: bis , , , , , , , , , , , bis , bis , , , , bis , bis , , , , , , , , , .
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