BFH, Beschluss vom 02.11.2007 - Aktenzeichen VII S 24/07 (PKH)
DRsp Nr. 2008/3205
Betriebsübernehmer; Haftung
Es ist geklärt, dass sich die Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 Abs. 1 Satz 2 AO auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt. Auf diese Beschränkung ist im Haftungsbescheid ohne genaue Angabe der Vermögensgegenstände hinzuweisen.