FG Hamburg - Beschluss vom 12.01.2007
1 V 216/06
Normen:
EStG § 6b Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 909

Betriebsunterbrechung durch Verkauf und gleichzeitige Bildung einer § 6b EStG Rücklage

FG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2007 - Aktenzeichen 1 V 216/06

DRsp Nr. 2007/4682

Betriebsunterbrechung durch Verkauf und gleichzeitige Bildung einer § 6b EStG Rücklage

1. Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO nach dem 01.01.1996 (Wegfall des Beschwerdeverfahrens gemäß §§ 349, 368 AO aF), wenn der Steuerpflichtige zuvor gegen die Ablehnung der Aussetzung durch die Finanzbehörde Einspruch eingelegt hat und über diesen bei Antragstellung noch nicht entschieden ist. Zulässigkeit, wenn die Finanzbehörde den Einspruch während des anhängigen gerichtlichen Eilverfahrens zurückweist. 2. Keine bloße Betriebsunterbrechung mit der Möglichkeit einer Wiederaufnahme und identitätswahrenden Fortführung des Gewerbebetriebes bei Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Betriebsaufgabe ohne ausdrückliche Erklärung und trotz entgegenstehender subjektiver Einschätzung des Betriebsinhabers durch die Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter. 3. Die betriebliche Identität des vormals werbenden Unternehmens setzt sich in einer nach § 6 Abs. 3 EStG aus dem Erlös der vollständigen Veräußerung gebildeten Rücklage nicht fort. Die plangemäße Reinvestition des Veräußerungserlöses in neues Anlagevermögen stellt mithin keine Fortsetzung des ursprünglichen Betriebes dar.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.