Streitig ist, ob die Rechtsvorgängerin der Klägers ihren Gewerbebetrieb aufgegeben hat oder ob der Kläger durch die Veräußerung eines Grundstückes einen steuerpflichtigen Entnahmegewinn erzielt hat.
Der Kläger ist der Neffe der Eheleute A, die gemeinsam das Blumenhaus A. in der X.-Straße am Friedhof als Blumenbinderei und Friedhofsgärtnerei betrieben. Das Grundstück X.-Straße ist bebaut mit einem Mehrfamilienhaus; Hoffläche, Keller und Erdgeschoss dienten dem Geschäftsbetrieb, eine Wohnung im ersten Erdgeschoss wurde zeitweilig vermietet bzw. stand leer. Eine Wohnung im zweiten Obergeschoss und das Dachgeschoss wurde von den Eheleuten A. zu Wohnzwecken genutzt.
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