FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.04.2007
2 K 2519/05
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1287
EFG 2007, 1063

Betriebsunterbrechungsversicherung eines gewerblichen Einzelunternehmers (Versicherungsagentur)

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2007 - Aktenzeichen 2 K 2519/05

DRsp Nr. 2007/10335

Betriebsunterbrechungsversicherung eines gewerblichen Einzelunternehmers (Versicherungsagentur)

1. Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, richtet sich nach der Art. des versicherten Risikos (Anschluss an BFH-Rspr.). 2. Ist durch eine Betriebsunterbrechungs-Versicherung auch ein außerbetriebliches Risiko (hier: Krankheit des gewerblichen Einzelunternehmers) versichert, so sind nach Maßgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots gemäß § 12 Nr.1 EStG weder die Versicherungsbeiträge noch Leistungen der Versicherung Betriebsausgaben bzw. -einnahmen.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Zufluss einer Versicherungsleistung aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung im Rahmen einer einzelunternehmerischen gewerblichen Tätigkeit als Betriebseinnahme zu erfassen ist.

Der in L wohnhafte Kläger betrieb als Einzelunternehmer im streitbefangenen Kalenderjahr 2002 eine Versicherungsagentur in K. Der Gewinn des Unternehmens wird mittels Bestandsvergleich durch eine Bilanz jeweils zum 31.12. eines Kalenderjahres ermittelt und nach den Vorschriften der §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2b AO gesondert festgestellt.