Betriebsveräußerung - Keine umsatzsteuerlich privilegierte Geschäftsveräußerung im Ganzen bei vorheriger Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen und anschließender Vermietung an den Unternehmenserwerber
FG Münster, Urteil vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 15 K 6391/99 U
DRsp Nr. 2001/2242
Betriebsveräußerung - Keine umsatzsteuerlich privilegierte Geschäftsveräußerung im Ganzen bei vorheriger Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen und anschließender Vermietung an den Unternehmenserwerber
1. Für die Frage, ob eine Unternehmes-/Teilbetriebsübereignung i.S. des § 1 Abs. 1aUStG vorliegt, sind dieselben Grundsätze maßgeblich wie bei § 75AO und § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1EStG.2. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1aUStG liegt demzufolge nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger vor der Betriebsübereignung ein für das Unternehmen wesentliches Betriebsgrundstück in das Privatvermögen entnimmt und es sodann an den Unternehmenserwerber vermietet. Die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftgütern kommt einer Übereignung nicht gleich.
Streitig ist, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt (§ 1 Abs. 1 aUStG), wenn der Veräußerer vorher ein bebautes Betriebsgrundstück entnimmt und es anschließend dem Geschäftsübernehmer vermietet.
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