Bei einem engen zeitlichen Zusammenhang (von bis zu fünf Jahren) zwischen Erwerb oder Herstellung und der Veräußerung eines Gebäudes kommt eine Zuordnung zum Privatvermögen allenfalls dann in Betracht, wenn vom Veräußerer ein langfristiger, d.h. mehr als fünf Jahre dauernder Mietvertrag abgeschlossen worden ist oder eine auf Dauer angelegte Eigennutzung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden kann (vgl. BFH v. 2.2.2000, BFH/NV, 946).
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