FG Hessen - Urteil vom 24.03.2014
13 K 2635/12
Normen:
EStG § 13 Abs. 1; EStG § 6b; EStG § 6c; EStR Abschn. 139 Abs. 5;

Betriebsvermögen beim Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch Erben bei Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen durch den Erblasser

FG Hessen, Urteil vom 24.03.2014 - Aktenzeichen 13 K 2635/12

DRsp Nr. 2014/13271

Betriebsvermögen beim Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch Erben bei Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen durch den Erblasser

Nach dem Erwerb verpachteter Grundstücke durch eine Erbengemeinschaft gehören diese zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, wenn der Erblasser bei ihrem Erwerb stille Reserven gemäß §§ 6b, 6c EStG auf sie übertragen hat, die er zuvor bei der Veräußerung der von ihm selbst bewirtschafteten Flächen realisiert hatte. Die Erben sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an das damals vom Erblasser ausgeübte Wahlrecht gebunden.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1; EStG § 6b; EStG § 6c; EStR Abschn. 139 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob verpachtete landwirtschaftliche Nutzflächen zum Privatvermögen der Erbengemeinschaft, bestehend aus den Klägerinnen, gehören oder zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen.