FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.05.2005
1 K 366/01
Normen:
EStG (1990) § 4 Abs. 1, 4 § 12 Nr. 1 ; AO (1977) § 162 Abs. 2 S. 2 § 158 ;

Betriebsvermögen einer Immobilienmaklerin; Zeichenmaschine und Damenfahrrad; Angemessenheit einer Hinzuschätzung bei eingeschränkter Verwertbarkeit von Buchführung und Gewinnermittlung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.05.2005 - Aktenzeichen 1 K 366/01

DRsp Nr. 2006/29598

Betriebsvermögen einer Immobilienmaklerin; Zeichenmaschine und Damenfahrrad; Angemessenheit einer Hinzuschätzung bei eingeschränkter Verwertbarkeit von Buchführung und Gewinnermittlung

1. Eine Zeichenmaschine ist grundsätzlich geeignet, die Betriebszwecke einer Immobilienmaklerin zu fördern. Sind Anzeichen für eine Zugehörigkeit der Maschine zum notwendigen Privatvermögen mangels Nutzung zu privaten Zwecken nicht ersichtlich, so kann die Zeichenmaschine durch Aufnahme in das Abschreibungsverzeichnis dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. 2. Fahrräder sind ebenso wie Kraftfahrzeuge steuerrechtlich regelmäßig keine Arbeitsmittel. Ein Fahrrad in handelsüblicher Ausstattung gehört wegen seiner nach der Lebenserfahrung üblichen Verwendung in der privaten Lebenssphäre der Steuerpflichtigen nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Kann ein betrieblicher Nutzungsanteil von mehr als 10 % nicht festgestellt werden, scheidet auch eine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen aus.